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Staplerschein nach DGUV Gabelstapler Grundsatz 308-001 und Grundsatz 308-009 (für Gabelstapler)
Online-Kursinhalt
Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler) bzw. 308-009 (früher: BGG 925) der Berufsgenossenschaft muss jeder, der ein Flurförderzeug bedient, eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Staplerschein-Prüfung ablegen. Erst dann ist die Person rechtlich zum Führen eines Flurförderzeuges berechtigt und erhält einen Gabelstaplerführerschein.
Im Staplerschein wird dabei auch zwischen DGUV Grundsatz Stufen 1, 2 bzw. 2a und 2b (für Gabelstapler) unterschieden. Die allgemeine Ausbildung wird dabei dem DGUV Grundsatz-Stufe 1 zugeordnet, die beispielsweise am Frontgabelstapler absolviert wird. Im Flurförderschein können in Stufe 2 weitere Qualifikationen auf besonderen Geräten eingetragen werden. Die Stufe 1 ist dabei nicht zwingend erforderlich, da die Inhalte auch direkt in der Stufe 2 vermittelt werden können.
Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler):
Werden Frontgabelstapler, Schubmasterstapler, Teleskopstapler, Containerstapler oder Mitgänger Flurförderzeuge mit Mitfahrgelegenheit bedient, so greift der DGUV Grundsatz 308-001. Dieser sieht einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die jeweilige Prüfung vor.
Inhalte nach DGUV Grundsatz 308-001:
- Rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten
- Standsicherheit, Umgang mit Last, Sondereinsätze
- Betrieb allgemein, Regelmäßige Prüfung:
- Unfallverhütung
- Betriebssicherheitsprüfung
- Betrieb und Verkehr
- Stapeln von Lasten
- Standsicherheit
- Traglastdiagramm
- Theoretische und praktische Prüfung nach DGUV Vorschrift 68 (bisher: VBG 36
Voraussetzungen Führen von Flurförderzeugen (Stapler)
Alter
mind. 18 Jahre
Eignung
Körperlich und geistig für die Tätigkeit geeignet sein
Geprüft
Für das Führen des Staplers ausgebildet und geprüft sein