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Staplerschein nach DGUV Gabelstapler Grundsatz 308-001 und Grundsatz 308-009 (für Gabelstapler)

Online-Kursinhalt

Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler) bzw. 308-009 (früher: BGG 925) der Berufsgenossenschaft muss jeder, der ein Flurförderzeug bedient, eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Staplerschein-Prüfung ablegen. Erst dann ist die Person rechtlich zum Führen eines Flurförderzeuges berechtigt und erhält einen Gabelstaplerführerschein.

Im Staplerschein wird dabei auch zwischen DGUV Grundsatz Stufen 1, 2 bzw. 2a und 2b (für Gabelstapler) unterschieden. Die allgemeine Ausbildung wird dabei dem DGUV Grundsatz-Stufe 1 zugeordnet, die beispielsweise am Frontgabelstapler absolviert wird. Im Flurförderschein können in Stufe 2 weitere Qualifikationen auf besonderen Geräten eingetragen werden. Die Stufe 1 ist dabei nicht zwingend erforderlich, da die Inhalte auch direkt in der Stufe 2 vermittelt werden können.

Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler):

Werden Frontgabelstapler, Schubmasterstapler, Teleskopstapler, Containerstapler oder Mitgänger Flurförderzeuge mit Mitfahrgelegenheit bedient, so greift der DGUV Grundsatz 308-001. Dieser sieht einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die jeweilige Prüfung vor.

Inhalte nach DGUV Grundsatz 308-001:

  1. Rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen
  2. Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten
  3. Standsicherheit, Umgang mit Last, Sondereinsätze
  4. Betrieb allgemein, Regelmäßige Prüfung:
  5. Unfallverhütung
  6. Betriebssicherheitsprüfung
  7. Betrieb und Verkehr
  8. Stapeln von Lasten
  9. Standsicherheit
  10. Traglastdiagramm
  11. Theoretische und praktische Prüfung nach DGUV Vorschrift 68 (bisher: VBG 36

Voraussetzungen Führen von Flurförderzeugen (Stapler)

Alter

mind. 18 Jahre

Eignung

Körperlich und geistig für die Tätigkeit geeignet sein

Geprüft

Für das Führen des Staplers ausgebildet und geprüft sein